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1. Ein nicht verkündeter Beschluß über das Sorgerecht ist erst erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichts herausgelangt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er vom Gericht geändert werden. Gegebenenfalls ist das Gericht sogar zu einer Änderung oder zur Rückstellung der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen die entscheidungserheblichen Umstände geändert haben (hier: der Beschluß ist unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt, jedoch zunächst nicht ausgefertigt und zugestellt worden). 2. Ein solcher Beschluß wird auch nicht dadurch existent, dass Verfahrensbeteiligten telefonisch Kenntnis vom Inhalt des unterschriebenen und zur Geschäftsstelle gegebenen Beschlusses gegeben wurde. Eine informelle Mitteilung des Ergebnisses stellt keine Herausgabe des Beschlusses dar. Es handelt sich lediglich um ein Entgegenkommen gegenüber den Beteiligten. 3. Ist über die elterliche Sorge während der Trennungszeit gemäß §§ 1672, 1671 BGB in der alten Fassung entschieden worden, dann ist im Rahmen der Scheidung Maßstab einer erneuten Entscheidung über die elterliche Sorge allein § 1696 BGB und nicht etwa § 1671 BGB, da für solche Fälle eine Übergangsregelung im Kindschaftsreformgesetz nicht vorgesehen ist und sie auch nicht mittelbar Artikel 15 § 2 Abs. 4 des Kindschaftsreformgesetzes entnommen werden kann. 4. Gegen eine Erstregelung spricht auch, daß nach § 623 Abs. 2 ZPO in der neuen Fassung die Folgesache Sorgerecht auf Antrag eines Ehegatten abgetrennt und als selbständige Familiensache fortgeführt werden muß. Für solche Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 15 § Abs. 4 des Kindschaftsreformgesetzes besteht aber Einigkeit, daß die Abänderung einer Sorgerechtsregelung nach § 1672 BGB in der alten Fassung nur nach § 1696 BGB in der neuen Fassung getroffen werden kann. Eine Differenzierung oder gar eine Änderung des anwendbaren Rechts bei Folgesachen, abgetrennten Folgesachen oder ursprünglich

OLG Frankfurt/Main (6 UF 124/98) | Datum: 30.12.1998

DRsp I(167)439c-e FamRZ 1999, 612 [...]

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